Satzung des Männergesangvereins Eintracht von 1906 Bühren e. V.


§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Eintracht von 1906 Bühren“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“. Der Verein ist Mitglied im Sängerbund Heimattreu Cloppenburg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 49685 Bühren.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

(1) Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Er fördert den Gesang kirchlichen und weltlichen Inhalts verschiedener Stile.

(2) Der Chor hält regelmäßig Übungsstunden ab. Der Vorstand hat das Recht, den Chor zu außergewöhnlichen Anlässen auch außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden zur Übung zusammenzurufen.

(3) Bei Bedarf tritt der Chor in der Öffentlichkeit auf.


§ 3

Mitglieder

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven und fördernden Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern, dem Chorleiter und dem Präses.

(2) Aktives Mitglied kann jede männliche Person werden, die nach Urteil des Chorleiters dazu musikalisch befähigt ist. Auf Wunsch des Aufzunehmenden entscheidet der Verein über die Aufnahme.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein unterstützen will, ohne selbst mitzusingen. Auf Wunsch des Aufzunehmenden entscheidet der Verein über die Aufnahme.

(4) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich über einen längeren Zeitraum besonders für den Verein eingesetzt hat. Die Generalversammlung stimmt über eine Ehrenmitgliedschaft ab.

(5) Chorleiter kann eine zur Leitung des Chores befähigte Person werden. Der Chorleiter wird vom Vorstand bestimmt.

(6) Der jeweilige Ortspfarrer oder der mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche nimmt die Funktion des Präses wahr.

(7) Vereinsübergreifende Auftritte innerhalb der Kirchengemeinde Bühren dienen der Mitgliederwerbung.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder mit Ausnahme der fördernden Mitglieder sind stimmberechtigt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge einzubringen. Anträge zur Generalversammlung sind grundsätzlich bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Arbeit des Chores nach Maßgabe seiner Kräfte zu unterstützen.

(4) Jedes aktive Mitglied muss sich im klaren sein, dass eine kontinuierliche Arbeit nur durch regelmäßige Teilnahme an den Übungsstunden möglich ist. Sollte ein aktives Mitglied aus schwerwiegenden Gründen daran gehindert sein, sollte es dem Vorstand hierüber informieren. Nimmt ein aktiver Sänger über ein halbes Jahr ohne wichtigen Grund nicht an den Übungsstunden teil, so erhält er den Status eines fördernden Mitgliedes.

(5) Kritik an der Arbeit des Chores und seinen Belangen sollte stets konstruktiv und kameradschaftlich sein.


§ 5

Rechte und Pflichten des Chorleiters

(1) Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Er bestimmt die Auswahl der Gesänge und die Aufstellung der Programme.

(2) Den musikalischen Anordnungen des Chorleiters ist während der Übungsstunden und während des Singens in der Öffentlichkeit Folge zu leisten.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(2) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt oder trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kassenwart den Jahresbeitrag nicht zahlt. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören.

(3) Mitgliedern, die vom Verein ausgeschlossen wurden, steht der Einspruch in der nächsten jährlichen Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 7

Vorstand

(1) Dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an der erste Vorsitzende, der Chorleiter, der Schriftführer, der Kassenwart und der Notenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB sowie der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Chorleiter, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart und der stellvertretende Notenwart.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist im vertretungsberechtigten Vorstand nicht zulässig.

(4) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

(5) Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

(6) Kommt es bei vorstandsinternen Abstimmungen zur Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.


§ 8

Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr als Generalversammlung am zweiten Donnerstag im Januar statt; in Ausnahmefällen ist eine Verschiebung auf einen anderen Zeitpunkt zulässig.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal (z. Zt. Gasthof Frieling, 49685 Bühren). Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Wird eine weitere Form der Einberufung gewählt, hat diese auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.

(3) Der Generalversammlung obliegt

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;

b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;

c) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge;

d) Beschlussfassung und Änderung der Satzung;

e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) In den ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder nach § 7 Absatz 1 sowie der Festausschuss (sofern vorhanden) gewählt, in den geraden Jahren die stellvertretenden Mitglieder nach § 7 Absatz 2 sowie die Fahnenträger.


§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Bei Bedarf kann der Vorstand neben der Generalversammlung auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerdem können Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung unter Angabe von mindestens einem Grund beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung erfolgt nach Maßgabe des § 8 Absatz 2.


§ 10

Wahlen, Abstimmungen und Protokollführung

(1) Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung gilt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim zu wählen oder abzustimmen.

(3) Wählbar ist jedes aktive Vereinsmitglied. Kann ein wählbares Mitglied nicht an der Versammlung teilnehmen, so kann es sich gegenüber dem Vorstand zur Wahl stellen und im Falle einer Wahl diese auch annehmen.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 11

Jahresbeitrag

(1) Alle aktiven und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Ehrenmitglieder, der Chorleiter und der Präses sind von der Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Generalversammlung beschlossen. Es besteht die Möglichkeit, für jede Mitgliedsart einen eigenen Jahresbeitrag zu beschließen.

(3) Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich unbar zu zahlen.


§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn der Vorstand zu diesem Zweck eine Versammlung einberuft und zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

(2) Im Fall einer Auflösung ist das Vereinsvermögen dann näher zu bestimmenden Zwecken zu verwenden.


§ 13

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Anträge für Satzungsänderungen müssen mit den Unterschriften von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Entwurf einer Satzungsänderung ist der Einladung zur Generalversammlung als Anlage beizufügen.


§ 14

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Generalversammlung vom 08. Januar 2004 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Januar 1980 außer Kraft.



Bühren, den 08. Januar 2004